ZPO Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.