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Baurecht
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
- 1.der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.der Fristenkontrolle,
- 3.der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5.der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7.der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Quelle: Justizportal NRW
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