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IPbpR Fakultativprotokoll  
Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)

(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat dieses Protokolls zur Kenntnis, dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung des Paktes verletzt zu haben.
(2) Der betroffene Staat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
Quelle: DIMR
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