EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
- die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
- 2.
- die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
- 3.
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,
- 4.
- der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
- 5.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 6.
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
- 1.
- auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
- 2.
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Quelle: BMJ
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