BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Quelle: BMJ
Import: